Die Justizminister der Länder fordern für Strafverfolger wie die Polizei ein „Betretungsrecht“. Damit soll es eine einfachere Möglichkeit geben, um spezielle Schnüffelsoftware auf die IT-Geräte von Verdächtigen aufspielen zu können.
Das Grundgesetz beschreibt in Artikel 13 „Die Wohnung ist unverletzlich“. Wie fast jedes Gesetz unterliegt auch dieser Artikel Einschränkungen. So bilden Durchsuchungsbefehle oder der große Lauschangriff solche Einschränkungen.
Unter der Leitung der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Bayern und Hessen hat die Justizministerkonferenz in Eisenach einen Beschluss gefasst, nach welchem die Polizei künftig in Wohnungen einbrechen darf. Ermittler sollen so einfacheren Zugang zu den Geräten wie Computer oder Smartphones erhalten, um so entsprechende Staatstrojaner aufspielen zu können. In dem Beschluss wird dies mit den Worten eines „gesetzlichen Betretungsrechts“ umschrieben.
Bisher musste Spionagesoftware in der Regel über das Internet an den Verdächtigen gebracht werden. So erfolgte dies in der Praxis per E-Mail oder als Download, was zu entsprechenden Problem führt.
Präventive Überwachung bei „drohender Gefahr“
Zukünftig dürfte es für Ermittler immer schwieriger werden ihre Spionagesoftware unbemerkt einem Verdächtigen unterzuschieben. Das neue und stark umstrittene bayrische Polizeiaufgabengesetz sieht vor, dass Strafverfolger Staatstrojaner und andere Schnüffelprogramme auch präventiv bei „drohender Gefahr“ zur Telekommunikationsüberwachung und Fernzugriff verwenden dürfen. Niedersachsen plant eine ähnliche Reform.
Diese Vorschläge sind keine neue Forderung aus der Politik. Schon 2008 hat der damalige Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) eine Debatte zu diesem Thema gefordert. Es ging um die Frage, ob das Grundgesetz das „heimliche Betreten“ einer Wohnung zulasse, damit das Bundeskriminalamt (BKA) den Bundestrojaner anbringen könnte.